Ratgeber · Dokumentenmanagement
GoBD-konforme Archivierung: Anleitung für kleine und mittlere Unternehmen
Was die GoBD eigentlich sind
GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff", ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums. Es legt fest, wie Unternehmen ihre Buchführung und Belege digital führen und aufbewahren müssen, damit das Finanzamt sie anerkennt. Die GoBD gelten für jedes Unternehmen mit Gewinnermittlung, von der Einzelfirma bis zum Konzern, eine Größengrenze nach unten gibt es nicht.
Die vier Kernanforderungen
- Unveränderbarkeit: Ein einmal erfasster Beleg darf nachträglich nicht unbemerkt geändert oder gelöscht werden können. Änderungen müssen protokolliert und das Original muss rekonstruierbar bleiben.
- Vollständigkeit: Alle steuerrelevanten Unterlagen müssen lückenlos vorhanden sein, auch E-Mails mit Rechnungscharakter und elektronische Eingangsrechnungen im Originalformat.
- Nachvollziehbarkeit: Ein sachverständiger Dritter, in der Praxis der Betriebsprüfer, muss die Abläufe in angemessener Zeit verstehen können. Das verlangt eine Verfahrensdokumentation.
- Zeitgerechte Erfassung und Auffindbarkeit: Belege müssen zeitnah erfasst, geordnet und über die gesamte Frist hinweg lesbar und auswertbar bleiben.
Welche Fristen gelten
Die gängigen Aufbewahrungsfristen: Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare 10 Jahre, Buchungsbelege seit der Reform durch das Bürokratieentlastungsgesetz 8 Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument entstanden ist. Welche Frist im Einzelfall greift, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater, wir sorgen dafür, dass das Archiv die Fristen technisch durchsetzt.
Was „revisionssicher" konkret heißt
Revisionssicher ist ein Archiv, wenn es die GoBD-Anforderungen technisch erzwingt: Dokumente werden beim Ablegen versioniert und gegen Veränderung gesperrt, Löschungen vor Fristablauf sind blockiert, jeder Zugriff wird protokolliert. In ELO ist genau das der Normalbetrieb, inklusive Volltextsuche, die jeden Beleg in Sekunden findet. Wie die Belege ohne Abtippen dorthin kommen, zeigt unser Case Dokumenten-KI.
Die Verfahrensdokumentation: lästig, aber entscheidend
Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie ein Beleg vom Eingang bis ins Archiv läuft: wer scannt, wer prüft, wie abgelegt wird, wer Zugriff hat. Sie ist die Eintrittskarte für das ersetzende Scannen, also das Vernichten der Papieroriginale nach der Digitalisierung. Ohne Verfahrensdokumentation kann die formale Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage stehen, auch wenn inhaltlich alles stimmt. Wir liefern bei ELO-Projekten die Vorlage mit und passen sie gemeinsam auf Ihre Abläufe an.
Häufige Irrtümer
- „Wir haben doch Backups." Ein Backup schützt vor Datenverlust, nicht vor Veränderung. GoBD verlangt beides, und zwar getrennt gedacht.
- „PDF kann man eh nicht ändern." Doch, problemlos. Erst das Archivsystem macht ein PDF unveränderbar, nicht das Dateiformat.
- „Das macht doch der Steuerberater." Der Steuerberater bucht, aufbewahrungspflichtig bleibt das Unternehmen. Die Verantwortung lässt sich nicht auslagern.
- „Wir drucken wichtige E-Mails aus." Elektronisch entstandene Unterlagen müssen elektronisch aufbewahrt werden, der Ausdruck ist nur eine Kopie.
Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Grundlagen und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall sind Steuerberater oder Rechtsanwalt die richtigen Ansprechpartner, für die technische Umsetzung sind wir es.